Die Breynegesetzgebung verbindet die provisorische Abnahme mit verschiedenen Rechtswirkungen.
So kann der Käufer oder der Bauherr die Nichtigkeit des Vertrags nach der provisorischen Abnahme nicht mehr verlangen.
Als provisorische Abnahme gilt nur ein geschriebenes und kontradiktorisches Dokument, welches von den Parteien stammt.
Es gibt jedoch 2 Ausnahmen, nämlich, wenn der Käufer oder der Bauherr die Immobilie bewohnt, oder wenn die eben genannten Parteien eine Aufforderung des Unternehmers oder des Verkäufers zur provisorischen Abnahme zu schreiten, unbeantwortet lassen.
Der Brüsseler Appellationshof war mit der Frage befasst, ob der Bericht eines Sachverständigen, der durch ein Gericht bezeichnet wurde und die Unfertigkeiten, sowie Mängel aufführen sollte, als provisorische Abnahme gelten kann.
Für das Brüsseler Gericht reichte ein solches Gutachten aus.
Der Kassationshof hat diese Entscheidung gekippt.
Der Kassationshof ist der Ansicht, dass ein solcher Bericht nur als provisorische Abnahme gelten kann, wenn der Bauherr oder der Käufer den Willen hatte, zur Abnahme zu schreiten. (Kass., 6/04/2023, C.22.354.F/4).