Transportwesen - erlaubte Lademasse - strafrechtliche Verantwortung:

Der Art. 5, § 3, des Dekrets vom 19. März 2009 bezüglich des Erhalts der öffentlichen regionalen Domäne und der hydraulischen Wege sieht vor, dass die Fahrer eines Transportfahrzeugs zu einer Geldstrafe von 75 €-75.000 € verurteilt werden können, wenn das maximal erlaubte Ladegewicht überschritten wird.

Der Fahrer ist strafrechtlich haftbar, auch wenn er den Lkw nicht beladen hat. Bevor er losfährt, muss er sich vergewissern, dass das maximal erlaubte Ladegewicht nicht überschritten ist (Kass., 21/11/2018, P. 18.0940.F).

Der Kassationshof präzisiert, unter welchen Voraussetzungen ein Richter die Wiedererlangung der Fahrerlaubnis an die Ablegung der Führerscheinprüfung und der medizinischen und psychologischen Prüfung binden kann.

Art. 38,§ 3 des Gesetzes vom 16. März 1968 über die Straßenverkehrsordnung sieht vor, dass nur die Person, die in den Bedingungen ist, um einen belgischen Führerschein zu erhalten dazu verurteilt werden kann die Führerscheinprüfungen neu abzulegen. Der Kassationshof entschied, dass der Richter prüfen muss, ob diese Bedingung am Tag, an dem er seine Entscheidung fällt, erfüllt ist. Unerheblich ist dem hingegen, ob der Beschuldigte am Tag des Vorfalls nicht in den Bedingungen war, um einen belgischen Führerschein zu erhalten (Kass., 10/01/2018, P.17.0827.F).

Der Gesetzgeber verschärft drastisch die Sanktionen im Falle von schweren Verstößen und führt neue Verstöße und Strafen ein.

Verkehrsrecht - Unfälle - Verkehrsübertretungen

Durch ein Gesetz vom 6. März 2018 bezüglich der Verbesserung der Verkehrssicherheit (veröffentlicht im Staatsblatt vom 21. März 2018), verschärft der Gesetzgeber, zum Teil drastisch, die möglichen Bestrafungen im Falle einer Verletzung der Straßenverkehrsordnung. Bemerkenswert ist, dass der Gesetzgeber auch wieder in einem weiten Rahmen auf Gefängnisstrafen zurückgreift, obwohl er vor einigen Jahren der Meinung war, dass solche Strafen nicht geeignet seien Verkehrsrechtsverletzungen zu ahnden. Zukünftig kann der Richter Gefängnisstrafen vorsehen, wenn zum Beispiel jemand ohne Führerschein fährt, eine Fahrerflucht begeht oder den Verkehr böswillig behindert.

Das Gesetz verändert auch Art. 67 bis des Gesetzes vom 16. März 1968 über die Straßenverkehrsordnung. Bisher war es so, dass das Gesetz davon ausging, dass wenn eine Verkehrsrechtsverletzung durch eine natürliche Person, die nicht genau identifiziert wurde, begangen wird, der Inhaber des Nummernschildes die Straftat begangen hat. Der Gegenbeweis konnte jedoch erbracht werden. Heute fügt das Gesetz hinzu, dass der Inhaber des Nummernschädels die Verpflichtung hat mitzuteilen, wer „unbestreitbar“ der Fahrer des Autos war, als die Straftat begangen wurde.

Wenn ein Fahrer eine zu hohe Alkoholkonzentration aufweist, oder in einem Zustand der Trunkenheit (inklusive unter Einfluss von Betäubungsmitteln -Drogen- gefahren ist, kann der Richter zukünftig die Gültigkeit des Führerscheins während einer Dauer zwischen einem und drei Jahren an die Anbringung eines Alkoholtestgerätes im Auto knüpfen.

Wenn die Kontrolle ein Ergebnis von mindestens 0,78 mg/pro ausgeatmeter Atemluft (1,8 g im Blut) beträgt, muss das Gericht im Prinzip die Gültigkeit des Führerscheins mit der Anbringung des Alkoholtestgerätes im Auto verbinden. Wenn das Polizeigericht davon absehen möchte, muss es dies ausdrücklich begründet. Im Falle eines Rückfalls wird dieser Wert auf 0.50 mg/ ausgeartete Atemluft (1,2 g im Blut) verringert.

Die Kosten des Gerätes sind zulasten des Verurteilten. Der Richter kann diese jedoch von der Geldstrafe abziehen. Der Richter kann auch die Anbringung des Testgerätes auf verschiedene Fahrzeugkategorien beschränken, wobei es mindestens in der Fahrzeugategorie angebracht werden muss, in der das Fahrzeug gehört, womit die Straftat begangen wurde.

Der Verfassungsgerichtshof urteilte bezüglich Wochenend- und Feiertagsfahrverboten

Verstöße einer gewissen Schwere gegen die Straßenverkehrsordnung können (manchmal müssen) dazu führen, dass der zuständige Richter ein Fahrverbot ausspricht. Das Gesetz sieht vor, dass der Beschuldigte beantragen kann, dass das Fahrverbot an Feier – und Wochenendtagen vollstreckt wird (Achtung! Im Fall von verschiedenen schweren Verkehrsdelikten schließt der Gesetzgeber diese Möglichkeit aus). Der Gesetzgeber hat diese Regel erlassen, damit, in einem gewissen Maß, die Ausführung des Berufs und die Strafe vereinbar bleiben. Vor dem Verfassungsgericht klagte nun jemand, der regelmäßig an Feier – und Wochenendtagen arbeiten musste, welcher jedoch in der Woche frei hatte. Der Kläger war der Ansicht, dass die Regelung den Gleichheitsgrundsatz verletzt, weil es dem Richter nicht erlaubt war die Vollstreckung des Fahrverbots nur auf Wochentage zu beschränken. Der Verfassungsgerichtshof entschied, dass diese Regelung verfassungskonform ist, sodass das Gleichheitsgebot durch diese Unterscheidung nicht verletzt wird (Verfassungsgerichtshof, 30. November 2017, n° 137/2017).

 

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