Wenn eine Straftat begangen wird, mit einem Auto, das auf eine Gesellschaft zugelassen ist, muss der zuständige Vertreter der Gesellschaft, innerhalb einer Frist von 15 Tagen ab dem Erhalt einer entsprechenden Aufforderung, die Identität des Fahrers mitteilen, bzw. bekanntgeben, wer für das Auto verantwortlich ist. Tut er dies nicht, begeht er eine gesonderte Straftat.
Die Staatsanwaltschaft muss belegen, dass die Anfrage verschickt worden ist. Dieser Beleg wird erbracht, wenn aus einem Protokoll, welches durch einen Beamten erstellt wurde, hervorgeht, dass diese Aufforderung verschickt wurde.
Damit jemand auf eine Anforderung antworten kann, muss er diese Anforderung erhalten haben. Um der Auskunftspflicht zu entgehen, reicht es nicht, dass die Person, an die diese Mitteilung verschickt wurde, sich darauf beschränkt aufzuwerfen, dass die Staatsanwaltschaft nicht belegt, dass sie die Aufforderung erhalten habe. Der Kassationshof urteilte, dass der Beschuldigte konkrete und plausible Elemente darlegen muss, die diese Verteidigung plausibel erscheinen lassen. Das Gericht darf dem Auskunftspflichtigen jedoch nicht den materiellen Beweis auferlegen, dass er die Aufforderung nicht erhalten hat (Kass., 18/09/2019, P. 19.0246. F).