Die Alkoholkontrollprozedur im Straßenverkehr wird unter anderem durch einen königlichen Erlass vom 21. April 2007 geregelt. Dort steht unter anderem geschrieben, dass, wenn ein Autofahrer in eine Alkoholkontrolle gerät, er das Recht hat, wenn die erste Atemanalyse den Grenzwert überschreitet, eine 2. Atemanalyse fordern kann.
Vor der niederländischsprachigen Strafkammer des Gerichts Erster Instanz Brüssel stellte sich die Frage, ob der Beamte den Fahrer ausdrücklich darauf aufmerksam machen muss, dass er das Recht auf eine 2. Atemanalyse hat und, ob das Gericht aus dem Umstand, dass die Polizisten im Protokoll aufführen, dass der Prozedur, wie sie durch den Erlass vom 21. April 2007 vorgesehen ist, Genüge getan wurde, ableiten können, dass wirklich sämtliche Garantien, die in dieser Bestimmung verankert sind, respektiert wurden.
Das eben genannte Strafgericht entschied in diese Richtung und der Kassationshof bestätigte dieses Urteil.
Daraus folgt, dass die Beamten weder eine Verpflichtung haben den Kontrollierten auf das Recht eine zu fordern 2. Atemanalyse hinzuweisen müssen, noch etwas anders in ihrem Protokoll schreiben müssen als, dass den Bestimmungen des Erlasses vom 21. April 2007 Genüge getan wurde, damit die Rechtmäßigkeit dieser Prozedur nicht mehr infrage gestellt werden kann (Kass., 23/02/2021, P. 20.1209.N).