Der alleinige Umstand, dass jemand fortwährend für Verkehrsstraftaten verurteilt wird, stellt alleine keine Grundlage für ein lebenslanges Fahrverbot dar.

Auf Basis von Artikel 42 des Verkehrsgesetzes kann das Gericht einer Person ein lebenslanges Fahrverbot auferlegen, wenn sie körperlich oder psychisch nicht in der Lage ist ein Fahrzeug zu steuern.

Das Gericht von DENDERMONDE hat entschieden, dass eine Person, die in der Vergangenheit fortwährend wegen Verkehrsübertretungen verurteilt wurde, psychisch nicht in der Lage ist ein Fahrzeug zu steuern, weil aus diesem Verhalten das Unvermögen des Verkehrsteilnehmers abgeleitet werden kann sich an Normen zu halten, was auf eine antisoziale Persönlichkeit hinweisen würde, sodass dem Beschuldigten ein lebenslanges Fahrverbot auferlegt wurde.

Der Kassationshof hat dieses Urteil gekippt.

Der alleinige Umstand, dass jemand für zahlreichte Vergehen gegen die Straßenverkehrsordnung verurteilt wurde reicht nicht, um aus psychischen Gründen ein lebenslanges Fahrverbot auszusprechen.

(Kass. 28/11/2023, P. 23.1274)

/KONTAKTDATEN

Kelmis 

Kapellstraße 26
B-4720 Kelmis

T +32 (0) 87 65 28 11
F +32 (0) 87 55 49 96
E info@levigo-avocats.be