Artikel 67ter des Gesetzes bezüglich des Straßenverkehrs sieht vor, dass, wenn eine Straftat mit einem Auto begangen wird, dessen Fahrer nicht identifiziert werden konnte, der Inhaber des Nummernschilds (eine natürliche Person oder eine juristische Person), die Verpflichtung hat, sobald er eine entsprechende Frage von den verfolgenden Behörden erhalten hat, die Identität des Fahrers zum Zeitpunkt der Straftat mitzuteilen.
Damit diese Verpflichtung besteht, muss eine entsprechende Anfrage gestellt worden sein. Es reicht darüber hinaus nicht aus, einfach zu bestreiten, eine Anfrage erhalten zu haben, wenn die verfolgende Behörde angibt, diese versandt zu haben.
Der Kassationshof entschied, dass ein Richter, aus dem Umstand, dass der Polizist oder die Staatsanwaltschaft angibt, dass die Anfrage verschickt worden ist, ableiten kann, dass der Zuwiderhandelnde diese Anfrage auch erhalten hat, und wenn er angibt diese nicht erhalten zu haben, kann das Gericht davon ausgehen, dass dies durch seinen Fehler geschehen ist. Dieser Gedankengang darf jedoch nicht automatisch sein. Das Gericht muss dem Beschuldigten die Möglichkeit geben, den negativen Beweis zu erbringen, dass er die Anfrage nicht erhalten hat. Das Urteil eines Gerichts, welches diesen Beweis nicht zulässt, wird annulliert (Kass.; 14/12/2021, P.21.1108.N).