Der Schenkungsgeber darf nicht auf die Annullierungsklage, wegen nicht Erfüllung der Bedingungen, mit denen die Schenkung behaftet wurde, im Rahmen der Schenkungsurkunde verzichten

Artikel 953 des ZGB sieht vor, dass Schenkungen zwischen Lebenden nur zurückgenommen werden können, wenn der Schenkungsnehmer sich dem Schenkungsgeber gegenüber undankbar gezeigt hat, oder wenn der Schenkungsnehmer die Bedingungen, die mit der Schenkung einhergingen, nicht beachtet hat.

In einer Angelegenheit, in der die Schenkungsgeberin dem Schenkungsnehmer eine Immobilie übertrug, wobei diese Handlung mit verschiedenen Bedingungen einherging, verzichteten beide Parteien, im Rahmen der notariellen Urkunde auf die Möglichkeit die Schenkung zurückzunehmen aufgrund der Nichterfüllung der Bedingungen.

Insofern der Schenkungsnehmer die Bedingungen zumindest teilweise nicht erfüllt hat, klagte die Schenkungsgeberin auf die Rücknahme der Schenkung.

Der Schenkungsnehmer hielt ihr den, durch notariellen Vertrag gemachten Verzicht, entgegen.

Der Appellationshof Lüttich urteilte, dass die schenkungsgebende Partei nicht auf die Klage auf Rücknahme wegen nicht Erfüllung der Bedingungen im Rahmen der Notarurkunde verzichten darf.

Der Kassationshof ist dieser Auffassung gefolgt.

Er urteilte, dass der Schenkungsgeber nur ab dem Zeitpunkt auf die Klage auf Rücknahme verzichten darf, wenn die Bedingungen nicht erfüllt worden sind, sprich, nachdem der Streitfall entstanden ist (Kass., 22/10/2020, C.19.0601.F).

Der Kassationshof definiert den Verkehrsunfall

Ist eine Person, die in einen Bus einsteigt und die sich dabei verletzt, Opfer eines Verkehrsunfalls und kann somit auf eine Entschädigung in Anwendung des Gesetzes bezüglich der schwachen Verkehrsteilnehmer (Artikel 29 bis des Gesetzes vom 21/11/1989 bezüglich der Kraftfahrzeugspflichtversicherung) pochen?

Der Kassationshof vertritt diese Meinung.

In einer Angelegenheit, in der eine Person sich beim Einsteigen in den Bus verletzt hat, entschied der Kassationshof, dass es sich hierbei um einen Verkehrsunfall handelt, was bedeutet, dass das Polizeigericht zuständig ist und, wenn die anderen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Entschädigung in Anwendung des Artikels 29bis, der die schwachen Verkehrsteilnehmer schützt, zu zahlen ist (Kass., 5/06/2020, C.18.0432.F).

Verurteilung wegen Fahrens unter Alkoholeinfluss ist möglich, obwohl die Polizisten den Verurteilten nicht haben fahren sehen

Zwei Polizisten fanden eine offensichtlich angetrunkene Person schlafend hinter dem Steuer eines Autos vor.

Das Strafgericht HENEGAU, Abteilung CHARLEROI, verurteilte diese Person als betrunkener Fahrer am Steuer.

Vor dem Kassationshof warf der Verurteilte auf, dass er mit dem Auto nicht gefahren sei und somit nicht verurteilt werden könne.

Diese Argumentation verwarf der Kassationshof.

Es reicht, so der Kassationshof, dass, aufgrund der festgestellten Elemente, die Richter sicher waren, dass die Person, die sie verurteilen unter Alkoholeinfluss gefahren ist, auch wenn die Polizisten dies nicht gesehen haben.  In diesem Fall war der Schlüssel eingesteckt, der Kontakt vorhanden, die Bremslichter an, was die Richter dazu bewogen hat zu schlussfolgern, dass die entsprechende Person gefahren sein muss. (Kass., 14/10/2020, P.200557.F)

Die Gemeinden dürfen die Verbrennung von Hausmüll nicht sanktionieren, in den Fällen, in denen diese Verbrennung durch das Wald- und Forstgesetzbuch erlaubt sind.

Artikel D.167, §1, des ersten Buches des Umweltgesetzbuches sieht vor, dass die Gemeinderäte ermächtigt sind, durch eine Gemeindeverordnung, gewisse Taten zu bestrafen, unter anderem das Verbrennen von Haushaltsmüll an der freien Luft oder in Installationen, die nicht dem Dekret vom 27. Juni 1996 bezüglich des Mülls entsprechen, mit Ausnahme jedoch der Hypothesen, in denen das Forst- und Landgesetzbuch die Verbrennung von natürlichen Trockenabfällen, welche aus den Wäldern, Feldern und Gärten stammen, erlaubt. 

Das Gericht, welches die Entscheidung eines sanktionierenden Beamten bestätigt, der jemanden aufgrund einer Verletzung einer Gemeindeverordnung verurteilt, weil er Abfälle verbrannt hat, ohne zu prüfen, ob diese Abfälle nicht legal in Anwendung des Forts- und Landgesetzbuches verbrannt wurden ist somit illegal (Kass., 07/10/2020, P. 20.0249.F).

Neue Aufenthaltsregeln für ausländische Studenten

Am 15. August 2021 sind neue Regeln in Bezug auf den Aufenthalt von ausländischen Studenten in Belgien in Kraft getreten.

In der Gesetzgebung ist nun vorgesehen, was man unter Begriffen wie „Vollzeitstudium“, „Hochschulstudium“, … versteht. Die für einen Aufenthaltsantrag erforderlichen Dokumente wurden aufgelistet und es wurde präzisiert, wer einem ausländischen Studenten eine Studentenbörse oder ein Studentendarlehen erteilen kann, nämlich internationale Organisation oder nationale Behörden, eine Gemeinschaft, eine Region, eine Provinz oder eine Gemeinde oder eine Hochschuleinrichtung. Der Garantiegeber muss seinerseits Belgier sein oder über einen unbefristeten Aufenthalt verfügen.

Es wurde eine Zulässigkeitsprozedur eingeführt: Wenn der Antrag vollständig ist, erhält der ausländische Student eine Empfangsbestätigung und sein Antrag wird dem Ausländeramt übermittelt. Innerhalb von 90 Tagen ab dem Tag der Empfangsbestätigung muss das Ausländeramt seine Entscheidung treffen. Mangels Entscheidung innerhalb dieser Frist gilt der Antrag als angenommen, es sei denn es liegt ein Verweigerungsgrund vor.

In diesem Zusammenhang wurden neue Möglichkeiten vorgesehen, um den Aufenthalt zu verweigern oder zu entziehen. Dies ist nun auch aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit oder im Falle von betrügerischen Handlungen möglich sowie wenn die Bildungseinrichtung sich nicht an die Sozial-, Steuer- oder Beschäftigungsgesetzgebung hält. In solchen Fällen muss das Ausländeramt jedoch den besonderen Umständen des Einzelfalls Rechnung tragen und den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz einhalten.

Ein Ausländer, der im EU-Ausland über einen Studentenaufenthalt verfügt, kann einen Aufenthalt von Maximum 360 Tagen beantragen, um in Belgien sein Studium zu beenden.

Nach erfolgreichem Abschluss seines Studiums kann der ausländische Student einen Aufenthalt von maximal einem Jahr beantragen. Der Antrag muss innerhalb von drei Monaten ab Erhalt des Diploms und spätestens 15 Tage vor Ablauf des Aufenthaltstitels eingereicht werden.

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