Der Kassationshof präzisiert die Verpflichtungen der Gemeinde für die Veröffentlichung ihrer Verordnungen und Beschlüsse (Kass., C.17.0604.F vom 8/11/2018).

Der Kodex der lokalen Demokratie und der Dezentralisierung sieht vor, dass die Verordnungen und Beschlüsse des Gemeinderats, des Gemeindekollegiums und des Bürgermeisters durch Letzteren veröffentlicht werden, in dem der Gegenstand der Verordnung oder des Beschlusses, das Entscheidungsdatum und, gegebenenfalls die Entscheidung der Aufsichtsbehörde ausgehangen werden. Sie werden erst verpflichtend, nachdem sie fünf Tage ausgehangen haben. Der Appellationshof Mons hat entschieden, dass der Aushang während der fünf Tage permanent durch die Bürger einsehbar sein muss, was bedeutet, dass eine Verordnung oder ein Beschluss, der nur während der Öffnungszeiten des Gemeindehauses sichtbar ist, nicht ordnungsgemäß veröffentlicht wurde und somit nicht auf die betroffenen Bürger anwendbar ist.

Der Kassationshof hat diese Entscheidung kassiert. Es ist demnach nicht nötig, dass die Entscheidungen einer Gemeinde 24 Stunden/24 Stunden, während der Veröffentlichungsfrist, durch den Bürger einsehbar sind.

Der Kodex der lokalen Demokratie und der Dezentralisierung sieht ferner vor, dass ein spezielles Register, das in der Gemeinde gehalten wird, die Tatsache und das Datum der Veröffentlichung der Verordnungen und Beschlüsse des Gemeinderates, des Gemeindekollegiums und des Bürgermeisters feststellen muss. Der Appellationshof von Mons war der Ansicht, dass dieses Register vorher gebunden sein muss, damit man mit Sicherheit belegen kann, dass die Veröffentlichung stattgefunden hat und vor allem wann sie geschehen ist.

Der Kassationshof hat auch diese Entscheidung kassiert. Das Register der Gemeinde, welches den Beweis enthält, dass die Entscheidungen der Gemeinde veröffentlicht worden sind und auch das entsprechende Datum enthält, muss nicht vorher gebunden sein.

Der Kassationshof präzisiert, wie die Formalitäten, die eine Gemeinde beachten muss, um eine Klage einzureichen, zu erfüllen sind.

Eine Gemeinde muss, bevor sie eine Gerichtsklage einleiten darf, verschiedene Formalitäten erfüllen. Das Gemeindekollegium muss entscheiden, dass eine Klage eingereicht wird und der Gemeinderat muss diese erlauben (es gibt einige Ausnahmen, wo das Gemeindekollegium alleine klagen darf, nämlich für Schnellverfahren, Besitzklagen, konservatorische Klagen und Handlungen, die dazu dienen Verjährungen zu unterbrechen, oder um Verwirkungen zu vermeiden). Der Kassationshof entschied nun, dass die Entscheidung des Gemeindekollegiums, die Klage einzuleiten, nicht ausdrücklich getroffen werden muss. Die Gerichte können die Beschlüsse des Kollegiums bezüglich der entsprechenden Angelegenheit analysieren und schlussfolgern, dass der Willen des Kollegiums die Klage einzuleiten aus den Beschlüssen implizit aber sicher hervorgeht (Kass., 24 Oktober 2018, P.18.0270.F).

Der Kassationshof stärkt die Rechte des Bürgers im Rahmen von Gemeindesteuern.

Unter gewissen Voraussetzungen kann eine Gemeinde Steuerverordnungen erlassen. Damit diese Steuerverordnung wirksam wird, muss sie veröffentlicht werden und dieser Fakt und das Datum der Veröffentlichung werden durch eine Inschrift in einem Spezialregister belegt. Diese Inschrift im Spezialregister muss am ersten Tag der Veröffentlichung der Verordnung geschehen und die Inschriften sind aufsteigend nach Veröffentlichungsdatum nummeriert. Wenn die Gemeinde es unterlässt die Inschrift zu datieren, ist es unmöglich zu prüfen, ob diese am Tag der Veröffentlichung geschah, was dazu führt, dass es unmöglich ist zu prüfen, ob die Inschrift nicht zum Zwecke geschah den Prozessausgang zu beeinflussen. In einem solchen Fall kann der Richter entscheiden, dass die Steuerverordnung nicht ordnungsgemäß veröffentlicht wurde, bzw. nicht bewiesen wird, dass dies korrekt geschehen ist und diese für nicht anwendbar erklären (Kass., 12/01/2018, F. 16.0087.F).

Staatsrat stärkt Rechte des Verwaltungsrats und des Direktionsausschusses einer Interkommunalen:

Wenn Statuten einer Interkommunalen vorsehen, dass der Verwaltungsrat zuständig ist, um Personal einzustellen, dann ist er ebenfalls ermächtigt, auch ohne dass dies ausdrücklich in den Statuten vorgesehen ist, Personal zu kündigen.

Artikel L 1523 – 18 des Kodex, welcher vorsieht, dass die generellen Regeln in Personalsachen nicht durch den Verwaltungsrat delegiert werden dürfen, impliziert nicht, dass der Verwaltungsrat die Fragen bezüglich der Einstellung und Entlassung des Personals nicht an den Direktionsausschuss delegieren darf. Diese Delegation ist Bestandteil der täglichen Geschäftsführung und somit rechtens (Staatsrat, 27. September 2016).

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