Der Verfassungsgerichtshof äußert sich zum Recht auf Zugang zu Verwaltungsdokumenten

In seinem Entscheid Nr. 51/2025 vom 20. März 2025 erinnert der Verfassungsgerichtshof  daran, dass der Zugang zu Verwaltungsdokumenten ein Grundrecht darstellt.

In der Tat sieht Artikel 32 der belgischen Verfassung vor,  dass - außer in den geseztlich vorgesehenen Fällen -  jeder das Recht hat, jegliches Verwaltungsdokument einzusehen und eine Abschrift hiervon zu erhalten.

Dieses Recht ist auch im internationalem Recht verankert (beispielsweise, was Umweltinformationen angeht, in der Aarhus-Konvention).

Es wird in verschiedenen Gesetzen und Dekreten über die Öffentlichkeit der Verwaltung umgesetzt.

Bisher findet die föderale Gesetzgebung über die Öffentlichkeit der Verwaltung nur auf Dokumente von Verwaltungsbehörden, nicht aber auf Dokumente von Parlamenten und Gerichten Anwendung.

Parlamente und Gerichte, welche nicht der Exekutive angehören, handeln jedoch manchmal wie Verwaltungen. Dies ist der Fall bei Entscheidungen in Bezug auf ihr Personal oder bei der Vergabe von öffentlichen Aufträgen. 

Der Verfassungsgerichtshof ist der Ansicht, dass Bürger zukünftig auch das Recht haben müssen, Zugang zu den Dokumenten zu haben, welche die Verwaltungshandlungen der Parlamente und Gerichte betreffen (d.h. die Personalangelegenheiten und die öffentlichen Aufträge).

Wie sieht es in der Deutschsprachigen Gemeinschaft aus?

Der Zugang zu Verwaltungsdokumenten, die im Besitz der Verwaltungsbehörden der Deutschsprachigen Gemeinschaft oder einer Gemeinde des deutschen Sprachgebiets sind,  wird im Dekret vom 16. Oktober 1995 geregelt.

Der Antrag auf Einsicht, Erklärung oder Abschrift ist an die Behörde zu richten, welche im Besitz des Verwaltungsdokumentes ist. Die Behörde hat 30 Tage Zeit, um dem Antrag stattzugeben oder ggf. einen Ausnahmegrund geltend zu machen.

Anders als auf Ebene des Föderalstaats oder der Wallonischen Region gibt es in der DG keinen Beschwerdeausschusses für das Recht auf Zugang zu Verwaltungsdokumenten (in frz. "CADA"). Bürger, denen das Recht auf Zugang zu Verwaltungsdokumenten verweigert wird, steht es jedoch frei, den allgemeinen Rechtsweg zu gehen.

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