Asylbewerber haben im Prinzip Anrecht auf Aufnahme, welche in der Regel die Form einer materiellen Hilfe (Beherbergung, Nahrung, etc.), sprich meistens eine Unterbringung in einem Asylzentrum annimmt. Vor der Reform von Sommer 2025 war es in besonderen Fällen möglich, eine finanzielle Hilfe zu bekommen, insbesondere wenn das Aufnahmenetz von FEDASIL überlastet war und es keine Unterbringungsplätze mehr gab. Viele Asylbewerber befanden sich mangels ausreichender Plätze auf der Straße.
Durch zwei Gesetze vom 14. Juli 2025 hat die Föderalregierung diese Regelung reformiert:
- Einerseits wurde das Recht auf Aufnahme von Asylbewerbern, die bereits in einem anderen EU-Staat ein Schutzstatut haben, eingeschränkt. FEDASIL durfte nun in diesen Fällen die materielle Hilfe verweigern oder einschränken.
- Andererseits wurde die Möglichkeit abgeschafft unter besonderen Umständen den obligatorischen Aufenthaltsort (sog. „Code 207“) zu löschen, was einem Asylbewerber zuvor erlaubte sich an ein ÖSHZ zu wenden. Damit wollte die Föderalregierung verhindern, dass Asylbewerber eine finanzielle Unterstützung erhalten konnten.
Was die erste Maßnahme angeht, hat der Verfassungsgerichtshof in seinem Entscheid Nr. 23/2026 vom 26. Februar 2026 Zweifel an der Vereinbarkeit mit dem Unionsrecht geäußert und demnach dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) eine Vorabentscheidungsfrage gestellt. Die Maßnahme wurde in Erwartung des Entscheids des EuGH ausgesetzt, d.h. dass Personen, die in Belgien Asyl beantragen, zumindest vorübergehend nicht mehr die materielle Hilfe verweigert werden darf, (nur) weil sie bereits in einem anderen EU-Land Asyl erhalten haben.
Zudem stellt der Verfassungsgerichtshof fest, dass die Abschaffung der Möglichkeit den obligatorischen Aufenthaltsort zu löschen, wenn es keinen Platz mehr in einem Auffangzentrum gibt oder ein solcher Platz der besonderen Situation des Asylbewerbers (medizinische Probleme u.ä.) nicht angepasst ist und auch sonst keine materielle Hilfe gewährt wird, einen erheblichen und nicht begründeten Rückschritt des Schutzniveaus in Bezug auf das Recht auf menschenwürdiges Leben, das Recht auf Sozialhilfe und das Recht auf eine anständige Wohnung darstellt. In Bezug auf die zweite Maßnahme ist er demnach der Ansicht, dass diese mit dem Standstill-Grundsatz (Art. 23 der Verfassung) unvereinbar sein könnte. Auch eine Verletzung von Artikel 22 der Verfassung (Recht auf Privat- und Familienleben) könnte vorliegen. Auch diese Maßnahme wurde daher ausgesetzt, sodass es vorübergehend wieder möglich ist, aufgrund der Überlastung des Aufnahmenetzes eine Streichung des Code 207 zu beantragen. Innerhalb von drei Monaten wird der Verfassungsgerichtshof über die Nichtigkeitsklage gegen diese ausgesetzte Maßnahme entscheiden.
Parallel zu der Reform der Aufnahmegesetzgebung hat die Föderalregierung ebenfalls die Möglichkeiten für eine Familienzusammenführung mit einer Person mit einem subsidiärem Schutzstatut eingeschränkt. Durch Gesetz vom 18. Juli 2025 wurden neue, striktere Bedingungen für eine solche Familienzusammenführung eingeführt (Zahlung einer Bearbeitungsgebühr, Wartezeit von zwei Jahren ab der Erteilung der Aufenthaltsgenehmigung, finanzielle und weitere materielle Bedingungen und erschwerte Beweisregeln in Bezug auf die Verwandtschaft).
In seinem Entscheid Nr. 24/2026 vom 26. Februar 2026 wirft der Verfassungsgerichtshof die Frage auf, ob dies nicht eine unzulässige Diskriminierung im Vergleich mit Flüchtlingen darstellt, die unter einfacheren Bedingungen ihre (Nuklear)familie nachziehen lassen können. Die strikteren Regeln für eine Familienzusammenführung mit einer Person, die subsidiären Schutz hat, könnten ebenfalls deren Recht auf Schutz des Familienlebens und das höhere Interesse des Kindes schänden. Der Hof stellt demnach verschiedene Vorabentscheidungsfragen an den EuGH. Die strikteren Regeln wurden in Erwartung des Entscheids des EuGH ausgesetzt, d.h. dass die Regeln von vor der Reform zeitweise wieder zum Tragen kommen (keine Wartezeit, zunächst keine finanziellen Bedingungen, etc.).