Artikel III.26 des Wirtschaftsgesetzbuches sieht vor, dass eine Klage, die von einem kommerziellen oder handwerklichen Unternehmen durch eine Gerichtsvollzieherladung eingeleitet wird, die Unternehmensnummer des klagenden Unternehmens aufführen muss.
Das Gesetz sieht nichts Vergleichbares für den Fall vor, wenn ein Unternehmen die Klage per Antrag oder durch Schlussanträge einleitet. Die Auslegung des Gesetzes, dass in diesem Fall die Unternehmensnummer nicht aufgeführt werden muss, ist verfassungswidrig. Dies bedeutet konkret, dass ein Unternehmen, wenn es klagt, immer die Unternehmensnummer anführen muss (VGH.22/11/2018, n°160/2018).