Ein Einreiseverbot stellt keinen angemessenen Grund dar, um die Ablehnung eines Antrages auf Familienzusammenführung zu rechtfertigen, wenn dieser eingereicht wurde, ohne das die betroffene Person zwischenzeitlich das Land verlassen hätte.

Im vergangenen Jahr hatte der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden, dass die Frist eines Einreiseverbotes erst zu laufen beginnt, wenn die betroffene Person das Gebiet, aus welchem sie ausgewiesen wird, effektiv verlassen hat (Ouhrami gegen Niederlande) und dass ein Antrag auf Familienzusammenführungen unter Verweis auf ein bestehendes Einreiseverbot (unter der Bedingung, dass zuvor eine Prüfung des Abhängigkeitsverhältnisses zwischen dem Antragsteller und dem Zusammenführenden durchgeführt wurde) abgelehnt werden kann (K.A. u.a. gegen Belgien).

Der Rat für Ausländerstreitsachen hat nun in mehreren Angelegenheiten (u.a. Entscheid Nr. 212.172 vom 9. November 2018) die Lehren aus diesen Urteilen gezogen und geschlussfolgert, dass, wenn eine Person, der zuvor ein Einreiseverbot auferlegt wurde - ohne zwischenzeitlich das Land verlassen zu haben - einen Antrag auf Familienzusammenführung einreicht, das Einreiseverbot keinen zulässigen Grund darstellt, um eine Ablehnung zu rechtfertigen.

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