Das Arbeitsgericht kann die Nichtigkeit, die aus der Nichtanhörung eines Sozialversicherten durch das LFA (ONEM) resultiert, korrigieren.

Bevor es eine Entscheidung trifft, muss der Sozialversicherte vom LFA (ONEM) angehört werden und dies unter Strafe der Nichtigkeit der Verwaltungsentscheidung.

Demnach, wenn diese Anhörung nicht stattgefunden hat und der Sozialversicherte einen Einspruch einlegt, muss das Arbeitsgericht die Entscheidung des Landesamts für Arbeitsbeschaffung annullieren. Es entspricht jedoch der gängigen Rechtsprechung, dass das Arbeitsgericht dann eine neue Entscheidung treffen muss. Es stellte sich jedoch die Frage, ob das Gericht sich auf die Dokumente der Verwaltungsakte des Landesamtes beziehen darf, über die, per Definition, keine Anhörung stattgefunden hat? Der Kassationshof hat nun entschieden, dass das Gericht sowohl diese Aktenstücke, als auch andere, die nachgereicht werden, berücksichtigen darf, weil der Sozialversicherte im Rahmen des Verfahrens, wie bei einer Anhörung, die Möglichkeit hat, sich darüber zu äußern ( Kass., S.18.0096.F).

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