Der Kassationshof stärkt die Rechte der Arbeitslosen:

Bevor das Landesamt für Arbeitsbeschaffung eine Entscheidung trifft, die zur Folge hat, dass das Recht auf Arbeitslosenunterstützung ausgesetzt oder abgelehnt wird, oder der Antragsteller eine Ausschlussstrafe erhält, muss der Direktor, oder die Person, die er hierfür delegiert, den Sozialversicherten anhören. Diese Formalität ist substanziell und somit der Nichtigkeit unterworfen, was dazu führt, dass, wenn die Person nicht angehört wurde, oder aber durch eine Person angehört wurde, die nicht die Delegation des Direktors erhalten hat, die darauffolgende Entscheidung nichtig ist.

Selbst wenn die Arbeitsgerichtsbarkeit die Nichtigkeit dieser Entscheidung ausspricht, muss sie eine neue Entscheidung bezüglich der Rechte des Sozialversicherten aussprechen. Wenn die Arbeitsgerichtsbarkeit eine Entscheidung des Landesamts für Arbeitsbeschaffung annulliert und eine neue Entscheidung trifft, gilt die Verjährung auf Rückforderungen von zu Unrecht gezahlten Arbeitslosenunterstützungen ab dem Tag an dem die Arbeitsgerichtsbarkeit mit dem Fall befasst worden ist und nicht ab dem Tag der Notifizierung der Entscheidung des Landesamts für Arbeitsbeschaffung (Kass., 20/05/2019 S. 16.0094. F).

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