In einem wegweisenden Urteil vom 13. Juni 2025 (Nr. C.23.0423.N) hat der belgische Kassationshof die Haftung der Architektenkammer gegenüber Bauherren bestätigt.
Der Sachverhalt:
Ein Bauherr beauftragte einen Architekten für ein Renovierungsprojekt. Es stellte sich später heraus, dass der Architekt zum Zeitpunkt der Vertragsschließung nicht haftpflichtversichert war. Die Architektenkammer hatte jedoch das Visum für den Bauantrag erteilt, ohne den Versicherungsstatus des Architekten zu prüfen.
Das Urteil:
Der Kassationshof wies den Rekurs der Architektenkammer ab. Das Gericht stellte klar, dass die Kammer verpflichtet ist, vor der Erteilung eines Visums für eine städtebauliche Genehmigung zu prüfen, ob der Architekt seiner gesetzlichen Versicherungspflicht nachkommt. Das Visum dient als Garantie dafür, dass der Architekt zur Ausübung seines Berufs berechtigt ist – was den Nachweis einer gültigen Versicherung zwingend einschließt.
Bedeutung für die Praxis:
Dieses Urteil stärkt den Schutz von Bauherren erheblich. Es unterstreicht die Sorgfaltspflicht berufsständischer Körperschaften. Wenn die Kammer ihrer Aufsichtspflicht fahrlässig nicht nachkommt, kann sie für daraus resultierende Schäden (z. B. bei Insolvenz eines unversicherten Architekten) haftbar gemacht werden.