Verfassungsgerichtshof weist Klagen gegen die neue Mietgesetzgebung ab.

Am 15. März 2018 verabschiedete die Wallonische Region ein Dekret über den Wohnmietvertrag.

Im Rahmen der Zuständigkeitsübertragungen, die stattgefunden haben, ist die Deutschsprachige Gemeinschaft nun für diese Gesetzgebung zuständig.

Insofern die Deutschsprachige Gemeinschaft die Fragen, die vor dem Verfassungsgerichtshof geklärt wurden, noch nicht verändert hat, gilt die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes auch für die Mietverträge in der Deutschsprachigen Gemeinschaft.

Die klagenden Parteien warfen die Verfassungswidrigkeit der Bestimmung auf, die es dem Vermieter erlaubt verschiedene Informationen vom Mieter zu verlangen.

Artikel 6 des Dekrets sieht in der Tat vor, dass der Vermieter den Mieter frei wählen darf, wobei er keine Diskriminierung im Sinne des Dekrets vom 6. November 2008 über die Bekämpfung von bestimmten Formen von Diskriminierung in seiner Wahl einfließen lassen kann.

Der Vermieter kann von dem Mietbewerber zur Auswahl und zum Abschluss des Mietvertrags die folgenden allgemeinen Daten und gegebenenfalls damit verbundenen Belege verlangen:

-      Den Namen und Vornamen der Mietbewerber;

-      Ein Kommunikationsmittel mit dem Bewerber;

-      Die Anschrift des Bewerbers;

-      Geburtsdatum oder gegebenenfalls ein Beweis der Geschäftsfähigkeit;

-      Haushaltzusammensetzung;

-      Standesamt des Mieters, wenn er verheiratet ist oder gesetzlich Zusammenwohnender ist;

-      Höhe der finanziellen Einkünfte über die der Mietbewerber verfügt;

-      Zahlungsbeleg der letzten 3 Mieten.

Der Verfassungsgerichtshof wurde befragt, ob der Gesetzgeber dem Vermieter das Recht einräumen durfte die Haushaltszusammensetzung, den Betrag der finanziellen Einkünfte und die Zahlung der drei letzten Mieten zu übermitteln.

Der Verfassungsgerichtshof hat geurteilt, dass das Informationsrecht des Vermieters bezüglich der ebengenannten Posten nicht unverhältnismäßig sei und das Dekret somit verfassungskonform ist.

Der Verfassungsgerichtshof hat in dieser Entscheidung auch die Bestimmung des Mietgesetzes bestätigt, die vorsieht, dass der Vermieter keine anderen Angaben vom Mieter verlangen darf, außer wenn sie einem rechtmäßigen Zweck dient, und wenn der Antrag mit ernsthaften Gründen, die in einem angemessenen Verhältnis zu dem verfolgten Zweck stehen, gerechtfertigt ist.

Das Dekret über die Wohnmietverträge bestätigt die durch die alte Gesetzgebung vorgesehene Möglichkeit, dass der Vermieter dem Mieter dringende Reparaturen, die nicht bis zum Abschluss des Mietverhältnisses warten können, aufzwingt. Das Dekret fügt hinzu, dass auch nichtdringende Energieverbesserungsmaßnahmen, die von einem Regierungserlass bestimmt werden, dem Mieter während des Mietvertrags auferlegt werden können (wenn die Arbeiten länger als 40 Tage dauern ist eine Mietreduzierung vorgesehen und wenn die gemieteten Räumlichkeiten unbrauchbar sind, kann der Mieter den Mietvertrag auflösen).

Auch diese Rechte des Vermieters wurden durch den Verfassungsgerichtshof bestätigt (VGH, Nr.° 23/2020, 13/02/2020).

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