Der Schadensersatz für das Opfer darf nicht von hypothetischen Veränderungen, die in der Zukunft nach dem Unfall stattfinden abhängen.

Das Opfer eines Verkehrsunfalls unterzog sich einer gerichtlichen Expertise. Der Gerichtsexperte konsolidierte den Fall am 01/10/2010 mit einer definitiven persönlichen Unfähigkeit in Höhe von 15%. Im Rahmen des Berichts dachte der Experte an, dass irgendwann eine Prothese in die Hüfte eingebaut werden könnte, woraufhin der Entscheid feststellte, dass der Schaden sich in der Zukunft gegebenenfalls noch verändert könnte und dass die Anbringung einer Prothese einen Einfluss auf den Schaden haben könnte, sodass die Dauerschäden zum jetzigen Zeitpunkt nicht statisch und konstant seien.

Aus diesem Grund verweigerte der Appellationshof Lüttich dem Opfer die Kapitalisierung seines Schadens.

Der Kassationshof entschied, dass das Gericht nur dann eine Pauschale anwenden kann, wenn es begründet, warum die Entschädigungsmethode, die vom Opfer vorgeschlagen wird, nicht angenommen werden kann und wenn er feststellt, dass es eine Unmöglichkeit gibt den Schaden anders als durch eine Pauschale festzulegen.

Diese Gründe müssen rechtmäßig sein.

In diesem Fall, in dem das Opfer die Kapitalisierung vorgeschlagen hat, hat das Gericht diese abgewiesen und den dauerhaften persönlichen Unfähigkeitsschaden durch eine Pauschale entschädigt, weil der Schaden in Zukunft noch variieren könnte. Die Entscheidung wurde vom Kassationshof kassiert, insofern das Gericht sicher sein muss, dass der Schaden fluktuiert, um die Kapitalisierungsmethode auszuschließen. Hypothetische Fluktuationen reichen nicht aus (Kass., 28/02/2020, C. 19.0358.f, siehe auch Kass., 19/02/2020, P. 19.109.f für ein Beispiel eines rechtmäßigen Ausschlusses einer Kapitalisierung).

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