Erweiterterte Befugnisse des Standesbeamten für Berichtigungen, Abänderungen und Annulierungen von Standesamtsurkunden

Wenn eine Personenstandsurkunde (Beispiele: Geburtsurkunden, Heiratsurkunden, …) fehlerhaft ist, hängt es von der Art des Fehlers ab, ob die Urkunde durch den Standesbeamten oder das Familiengericht berichtigt werden muss.

Der Gesetzgeber (1) hat in diesem Zusammenhang die Zuständigkeiten des Standesbeamten erweitert, so dass es weniger häufig notwendig sein wird, vor Gericht zu ziehen und Berichtungen schneller vollzogen werden können.

Der Standesbeamte ist für Berichtigungen zuständig, wenn ein „materieller Irrtum“ vorliegt. Dies ist der Fall, wenn der Standesbeamte bei der Aufstellung oder Abänderung der Urkunde eine Angabe vermerkt hat, die nicht den ihm zu diesem Zeitpunkt vorliegenden offiziellen Informationen (authentische Urkunde oder offizielle Bescheinigungen) entsprach.

Das Gesetz (der neue Art. 34 des Zivilgesetzbuches) enthält eine vollständige Liste dessen, was man unter „materiellem Irrtum“ versteht. Es handelt sich beispielsweise um Rechtschreib- oder Tippfehler in Bezug auf die Namen oder Vornamen.

In allen anderen Fällen ist das Familiengericht für die Berichtigung zuständig.

Neben der Befugnis Standesamtsurkunden zu berichtigen ist der Standesamte jedoch nun auch zuständig, um eine Standesamtsurkunde abzuändern, die einen Irrtum enthält, den er nicht selbst bei Aufstellung oder Abänderung der Urkunde begangen hat und der durch eine andere Urkunde aufgedeckt wird.

Das Gesetz (der neue Artikel 31 § 2 des Zivilgesetzbuches) sieht zwar vor, dass der Standesbeamte für Abänderungen von Personenstandsurkunden zuständig ist, bestimmt jedoch – anders als die Regelung in Bezug auf Berichtigungen – nicht, in welchen Fällen der Standesbeamte solche Abänderungen genau vornehmen darf.

Ein Ministerielles Rundschreiben vom 19. März 2019 (2) enthält diesbezüglich nähere Informationen. So kann die Abänderung erfolgen, wenn die Urkunde eine falsche oder unvollständige Information enthält und eine Urkunde vorgelegt wird, welche diesen Irrtum untermauert.

Das Ministerielle Rundschreiben enthält konkrete Beispiele von Fällen, in denen eine Abänderung erfolgen darf (Beispiel: Wenn die Urkunden aus dem Heimatland die Vornamen mal ausgeschrieben und mal abgekürzt angeben, kann der Standesbeamte den vollständigen Vornamen in die Personenstandsurkunde aufnehmen, falls dies bisher nicht der Fall war), und von Fällen, in denen dies nicht der Fall ist (Beispiel: Wenn die Eltern im Ausland geheiratet haben und die Heiratsurkunde zum Zeitpunkt der Beurkundung der Geburt des Kindes noch nicht in einer von Belgien anerkannten Form vorlag, darf der Standesbeamte später, wenn die Heiratsurkunde vorgelegt wird, nicht die Identität des Vaters eintragen). Es stellt sich jedoch die Frage, ob dieses Rundschreiben die Tragweite des Gesetzes nicht auf unzulässige Art und Weise einschränkt.

Wenn Sie sich die Frage stellen, ob der Standesbeamte Ihre Standesamtsurkunde berichtigen oder abändern kann, oder ein Gerichtsverfahren erforderlich ist, können Sie mit unserer Kanzlei Kontakt aufnehmen.

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 (1) Gesetz vom 31. Juli 2020 über dringende Maßnahmen im Justizwesen, welches am 17. August 2020 in Kraft getreten ist.

 (2) Dieses Rundschreiben wurde durch ein Rundschreiben vom 24. August 2020 angepasst.

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