Wenn ein Verpächter das Land, das Gegenstand eines Landpachtvertrages ist, verkaufen möchte, hat der Pächter, in der Regel, ein Vorkaufsrecht. Vereinfacht ausgedrückt, muss dem Pächter eigentlich gestattet werden den Grund und Boden zu denselben Bedingungen zu kaufen, wie der interessierte Käufer.
Artikel 52, 7° des Gesetzes über die Landpachtverträge sieht vor, dass dieses Vorkaufsrecht dem Pächter nicht gewährt wird, wenn die zu verkaufende Parzelle Bauland ist.
Ein Pächter befasste den Kassationshof mit der Frage, ob das Vorkaufsrecht nur dann wegfällt, wenn für das Bauland schon ein Städtebaugenehmigung bezüglich eines spezifischen Projekt vorliegt. Der Kassationshof hat entschieden, dass dies nicht der Fall ist. Damit der Verpächter, dem Pächter das Vorkaufsrecht verweigern kann, reicht es, dass die zu verkaufende Parzelle Bauland ist (Kass., 24/01/2020, C.19.0189.F).
N.B. Das Gesetz sieht vor, dass der Verpächter zu jedem Zeitpunkt einen Landpachtvertrag beenden kann, wenn er Inhaber einer Baugenehmigung ist. Wenn der Verpächter den Landpachtvertrag also beenden möchte, muss er nicht nur Bauland haben, sondern auch in Besitz einer Städtebaugenehmigung sein!