Kassationshof: „Rechtsmissbrauch des Gläubigers kann damit bestraft werden, dass er nicht in den Genuss der Strafklausel kommt“.

Der Kläger, eine Brauerei, stellte den Beklagten durch Handelsmietvertrag ein Lokal zur Verfügung und verpflichtete diesen ihre Produkte zu vertreiben. Nach einiger Zeit kommt es zur Auflösung des Handelsmietvertrags zulasten des Mieters. Es war auch zwischen den Parteien unstrittig, dass der Mieter mehrere Male die Klausel verletzt hat, welche ihn verpflichtete die Produkte der Brauerei zu verkaufen. Die Brauerei beantragte somit die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung des Schadensersatzes, der durch die Strafklausel vorgesehen war (20 % des Abnahmewertes x Vertragslaufzeit). Der Grundrichter hat diese Forderung mit der Begründung abgewiesen, dass die Brauerei diese Strafklausel nicht anführen könne, weil ihr Verhalten dazu geführt habe, dass der Mieter den Vertrag fehlerhaft aufgelöst habe. Vor dem Kassationshof warf die Brauerei auf, dass dies vielleicht zur Reduzierung der Strafe führen könne, dies aber nicht zur Folge haben könne, dass die Strafe auf 0 herabgesetzt würde. Der Kassationshof gab der Brauerei Unrecht, in dem er entschied, dass die Strafe des Gläubigers, der die Anwendung einer Vertragsklausel missbräuchlich beantragt darin liegen kann, dass er nicht in den Genuss dieser Klausel kommt, sodass der Richter juristisch entscheiden durfte, dass dem Gläubiger kein Schadensersatzanspruch, der aus der Strafklausel stammt zusteht (Kass., 02/02/2018, C. 17.0386.F).

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