Am 10. Februar 2022 (Entscheid Nr. 23/2022) hat der Verfassungsgerichtshof geurteilt, dass Artikel 43 des Gerichtsgesetzbuches gegen die Verfassung und Art. 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention (Recht auf ein faires Verfahren) verstößt, da er nicht vorschreibt, dass bei der Zustellung eines Urteils, die Rechtsmittel gegen dieses Urteil, die Fristen, innerhalb derer das oder die Rechtsmittel eingereicht werden können, und die Bezeichnung und die Adresse des zuständigen Gerichts angegeben werden müssen.
Um das Recht auf Zugang zu einem Gericht sicherzustellen, sei es jedoch erforderlich, dass der Rechtssuchende ausdrücklich über die Möglichkeit informiert wird, eines oder mehrere Rechtsmittel gegen das Urteil einzureichen, das ihm zugestellt wird.
Der Gesetzgeber wurde aufgefordert eine gesetzliche Grundlage für eine entsprechende Rechtsmittelbelehrung zu schaffen.
Bis dahin (oder spätestens bis zum 31. Dezember 2022) bleiben Zustellungen auch ohne Rechtsmittelbelehrungen gültig.