Der Königliche Erlass Nummer 474 bezüglich der sogenannten ACS Arbeitskräfte bei den lokalen Behörden (und vermutlich seine regionalen und gemeinschaftlichen Nachfolger) ist eine ausreichende Erlaubnis für eine Behörde Vertragspersonal einzustellen

In der Regel sieht die Gesetzgebung vor, unter welchen Voraussetzungen eine öffentliche Behörde Vertragspersonal einstellen darf, insofern im Prinzip das Arbeitsverhältnis zwischen einer öffentlichen Behörde und dem Mitarbeiter ein Beamtenverhältnis ist.

Im Jahre 2001 hat ein ÖSHZ in der Region Brüssel, eine Juristin auf Basis eines Arbeitsvertrags eingestellt, ohne die Artikel 55 und 56 des Gesetzes vom 8. Juli 1976 zu beachten.

Der Appellationshof urteilte darauf hin, nachdem eine entsprechende Klage des Personalmitglieds eingereicht wurde, dass davon ausgegangen werden müsse, dass die Klägerin seit 2001 in einem Beamtenverhältnis war und es den Arbeitsvertrag nie gegeben hat.

Das ÖSHZ warf auf, dass der Königliche Erlass Nummer 474 vom 28. Oktober 1986, welcher verschiedene Subventionen für lokale Behörden im Rahmen der Einstellung von Arbeitskräften vorsah, eine eigenständige Basis ist, um ihm zu erlauben, Mitarbeiter im Rahmen eines Arbeitsvertrags einzustellen.

Der Kassationshof folgte der These des ÖSHZ. Daraus folgt, dass, ab dem Zeitpunkt, an dem eine Behörde in den Bedingungen ist, um eine ACS Arbeitskraft einzustellen, die entsprechende Gesetzgebung als autonome Ermächtigung gilt, Arbeitskräfte mittels eines Arbeitsvertrags einzustellen.  Dies gilt auch für die regionalen und gemeinschaftlichen Bestimmungen, die den Königlichen Erlass zwischenzeitlich abgelöst haben (Kass.; 13/412/2021, C.19.0317.F).

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