Verfassungsgerichtshof hat wenig an der gesetzlichen Grundlage der damaligen Coronamaßnahmen (Strafen) auszusetzen

Es hat Monate gedauert, bis in Belgien ein Pandemiegesetz verabschiedet wurde.

Bis dahin beruhten die Coronamaßnahmen vor allem auf einem Gesetz vom 15. Mai 2007 bezüglich der zivilen Sicherheit, welches den Innenminister befugt, um die Bevölkerung zu schützen, in gefährlichen Situationen Maßnahmen zu ergreifen, deren Missachtung strafrechtlich verfolgt werden kann.

Es gab jedoch Bedenken, ob die Gesetzgebung, die in Folge der Ghisleghien-Katastrophe verabschiedet worden war, auch als gesetzliche Grundlage für Coronamaßnahmen, bzw. für Strafmaßnahmen bei deren Missachtung dienen konnte.

In einem Entscheid vom 22. September 2022 kommt der Verfassungsgerichtshof zu dem Schluss, dass diese Vorgehensweise im Wesentlichen verfassungskonform war: Der strafrechtliche Legalitätsgrundsatz, wonach zumindest die wesentlichsten Elemente einer Strafverfolgung in einem Gesetz enthalten sein müssen, sei nicht verletzt worden. Die Verfassung werde jedoch verletzt, indem das Gesetz keine strafmildernden Umstände zulasse.

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