Verfassungsgerichtshof äußert sich zu den verjährungsunterbrechenden Folgen von Nichtigkeitsklagen beim Staatsrat

Art. 2244 des sog. „alten Zivilgesetzbuches“ legt die Fälle fest, in denen die zivilrechtlichen Verjährungsfristen unterbrochen werden.

Eine Unterbrechung der Verjährungsfrist führt dazu, dass, insofern die Verjährung noch nicht eingetreten war, eine neue Verjährungsfrist selber Dauer wie derjenigen der ursprünglichen Frist entsteht. Im Falle einer Ladung vor Gericht läuft diese neue Frist erst ab dem Zeitpunkt, wo die Endentscheidung verkündet wird.

In Artikel 2244 Abs. 3 des alten Zivilgesetzbuches ist vorgesehen, dass eine vor dem Staatsrat gegen einen Verwaltungsakt eingereichte Nichtigkeitsklage, was Klagen auf Wiedergutmachung des durch den Verwaltungsakt verursachten Schadens betrifft, dieselben Wirkungen wie eine Ladung vor Gericht hat.

Dies hat u.a. zur Folge, dass, wenn eine Schadensersatzklage gegen die Behörde, die den Verwaltungsakt verabschiedet hat, noch möglich war, bevor die Klage vor dem Staatsrat eingereicht wurde (was in der Regel der Fall ist) und der Staatsrat den Verwaltungsakt für nichtig erklärt, ab dem Tag, an dem der Staatsrat sein Urteil verkündet, eine neue Verjährungsfrist läuft, um eine Klage auf Schadensersatz wegen des für nichtig erklärten Verwaltungsaktes einreichen zu können.

Der Verfassungsgerichtshof hat nun klargestellt, dass, in einem solchen Fall, nicht nur die Antragsteller vor dem Staatsrat von der verjährungsunterbrechenden Wirkung profitieren können, sondern auch Personen, welche die Folgen einer solchen Nichtigkeitserklärung erleiden (VGH, Entscheid Nr. 21/2021 vom 11. Februar 2021).

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