Rechtsprechung: Religiöse Radikalisierung als Grund für den Ausschluss von nachehelichem Unterhalt

In einem Grundsatzurteil vom 20. März 2026 (Az. C.19.0617.F) hat der Kassationshof die Bedingungen für den Ausschluss des Rechts auf nachehelichen Unterhalt präzisiert. Im Zentrum des Falls stand die Frage, ob eine „übersteigerte und intolerante“ religiöse Praxis als schwerwiegendes Verschulden im Sinne des Zivilgesetzbuches gewertet werden kann.

 Der Sachverhalt:

 Nach einer Scheidung aufgrund der Zerrüttung der Ehe forderte die Ehefrau Unterhalt. Der Ehemann verweigerte diesen unter Berufung auf Artikel 301 § 2 des Zivilgesetzbuches. Er argumentierte, dass die religiöse Radikalisierung seiner Frau und die daraus resultierende soziale Isolation der Familie die Fortsetzung des gemeinsamen Lebens unmöglich gemacht hätten.

 Die Entscheidung des Kassationshofs:

 Das Berufungsgericht Lüttich hatte zuvor das Verhalten der Ehefrau als „schwerwiegendes Verschulden“ eingestuft, das zur Zerrüttung der Ehe führte, und den Unterhaltsanspruch versagt. Der Kassationshof hat diese Entscheidung nun bestätigt:

  1. Schwerwiegendes Verschulden: Ein Richter darf das Recht auf Unterhalt verweigern, wenn ein Ehegatte eine Verfehlung begangen hat, die die Fortsetzung des Zusammenlebens unmöglich gemacht hat.

2.Religionsfreiheit vs. Ehepflichten: Der Gerichtshof stellte klar, dass die Berücksichtigung einer „intoleranten religiösen Praxis“ als Verschulden weder gegen den Grundsatz der richterlichen Unparteilichkeit noch gegen die Religionsfreiheit (Art. 9 EMRK) verstößt. Wenn die Ausübung der Religion das Familienleben radikal beeinträchtigt und den Partner sowie die Kinder isoliert, überwiegt die Feststellung der Zerrüttungsursache.Fazit für die Praxis:

 Dieses Urteil unterstreicht, dass die persönliche Freiheit – einschließlich der Religionsfreiheit – in der Ehe dort ihre Grenzen findet, wo sie die Grundlagen des gemeinsamen Zusammenlebens zerstört. Für die Praxis bedeutet dies, dass Verhaltensweisen, die zur sozialen Isolation der Familie führen, als schwerwiegendes Verschulden gewertet werden können, welches den Verlust des Unterhaltsanspruchs zur Folge hat.

/KONTAKTDATEN

Kelmis 

Kapellstraße 26
B-4720 Kelmis

T +32 (0) 87 65 28 11
F +32 (0) 87 55 49 96
E info@levigo-avocats.be