Vaterschaftsanerkennungen: Lockerung bezüglich der vorzulegenden Dokumente

Um „missbräuchlichen“ Vaterschaftsanerkennungen vorzubeugen, d.h. Vaterschaftsanerkennungen, deren alleiniger Zweck die Erlangung eines Aufenthaltsrechts für einen der Beteiligten ist, hatte der Gesetzgeber ab dem 1. April 2018 eine Liste von Dokumenten vorgesehen, die im Rahmen einer Vaterschaftsanerkennung, d.h. zur Bestimmung der Abstammung väterlicherseits außerhalb der Ehe, zu hinterlegen waren.

Aufgrund der Probleme, die im Zusammenhang mit dieser Anforderung entstanden sind, hat der Gesetzgeber die Anforderungen nun gelockert.

So müssen Personen, welche ihre Vaterschaft anerkennen wollen, beispielsweise nicht mehr, weder für sich noch für die Mutter, Geburtsurkunden hinterlegen.

Man unterscheidet nun zwischen Personen, die im Bevölkerungs- oder Ausländerregister eingetragen sind und solchen, die nicht in einem dieser beiden Register eingetragen sind.

  • Kandidat für eine Vaterschaftsanerkennung, der im Bevölkerungs- oder Ausländerregister eingetragen ist

Zahlreiche Information können über das Bevölkerungs-, bzw. das Ausländerregister abgerufen werden. Daher müssen Personen, die eine Vaterschaftsanerkennung vornehmen wollen und in einem dieser beiden Register eingetragen sind, nur mehr nachfolgende Unterlagen hinterlegen:

-          Nachweis seiner Identität und derjenigen der Mutter: Es nicht erforderlich, dass es sich hierbei um einen Reisepass handelt. Es reicht aus, dass es sich um ein offizielles Dokument handelt, dass eine Verbindung zwischen dem Photo der Person und seinen Identitätsangaben herstellt.

-          Auszug aus der Geburtsurkunde des Kindes, wenn dieses im Ausland geboren wurde und die Geburtsurkunde nicht ins belgische Register übertragen wurde: Demnach ist kein gleichlautende Abschrift mehr erforderlich. Für den Fall, in welchem ein solcher Auszug nicht verfügbar ist, enthält das Gesetz eine Liste von Ersatzdokumenten, die hinterlegt werden können.

-          Ggf. ein Nachweis seines aktuellen Wohnsitzes und desjenigen der Mutter: Es handelt sich um den effektiven Aufenthaltsort, welcher formfrei nachgewiesen werden kann.

-          Ggf. eine authentische Urkunde, welche die Zustimmung der Personen, die der Vaterschaftsanerkennung zustimmen müssen, bestätigt: Wenn das belgische Recht Anwendung findet, muss die Mutter zustimmen sowie das Kind, insofern es älter als zwölf Jahre ist. Entweder die Personen, die zustimmen müssen, erscheinen persönlich vor dem Standesbeamten, um dort seine Zustimmung zu geben oder sie hinterlegen eine authentische Urkunde.

-          Bei einer vorgeburtlichen Vaterschaftsanerkennung: eine ärztliche Bescheinigung bezüglich der Schwangerschaft.

-          Falls ausländisches Recht angewandt, ggf. andere authentische Urkunden.

  • Kandidat für eine Vaterschaftsanerkennung, der weder im Bevölkerungs- noch im Ausländerregister eingetragen ist

Neben den bereits aufgelisteten Dokumenten müssen Personen, die weder im Bevölkerungs- noch im Ausländerregister eingetragen sind, d.h. Personen, die im Warteregister aufgeführt werden oder sich illegal in Belgien aufhalten, folgende Unterlagen hinterlegen:

-          Nachweis seiner Nationalität und derjenigen der Mutter,

-          Nachweis seines Zivilstandes,

-          Bei einer vorgeburtlichen Anerkennung oder einer Anerkennung in der Geburtsurkunde: Nachweis des Zivilstandes der Mutter.

 Die neue Gesetzgebung ist am 1. Januar 2019 in Kraft getreten.

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