Durch ein neues Gesetz vom 22. Juli 2018, welches am 1. September 2018 in Kraft getreten ist, hat der Gesetzgeber die Bestimmungen bezüglich des Regimes der Gütertrennung teilweise reformiert.
Wenn zwei Eheleute die Gütertrennung gewählt haben, behält jeder Ehepartner sein eigenes Vermögen und es gibt kein gemeinschaftliches Vermögen der Ehepartner.
Diese Situation kann zu Ungleichgewichten zwischen den Ehepartnern führen, wenn zum Beispiel einer der beiden ein viel höheres Einkommen als der andere hat, z.B. weil dieser auf seine Karriere verzichtet, um sich um die gemeinsamen Kinder zu kümmern. In einer solchen Situation kann der Ehepartner, der auf seine Karriere verzichtet hat, bei einer Auflösung der Ehe ohne Mittel dastehen, was zu gewissen Ungerechtigkeiten führen kann.
Der Gesetzgeber ist wie folgt interveniert:
1. Die Beteiligung an den Anschaffungen: im Rahmen des Erstellens des Ehevertrags, bestimmen die Ehepartner den Prozentsatz, den der andere an den Anschaffungen im Falle einer Auflösung der Ehe erhält. Dies bedeutet, dass die Eheleute während der Ehe in einer Gütertrennung leben und, wenn die Ehe aufgelöst wird, eine Kompensation zwischen den eigenen Vermögen der Eheleute, die während der Ehe geschaffen wurden, erfolgt.
Die Eheleute, die einen solchen Mechanismus vorsehen wollen, müssen die Artikel 1469/1 bis 1469/13 des Zivilgesetzbuches beachten. Jedoch können Sie, im Rahmen ihres Vertrags von den eben genannten Regeln abweichen.
Grundsätzlich und vereinfacht ist es so, dass die Anschaffungen dem Unterschied zwischen dem Ursprungsvermögen eines Ehepartners (welches vor der Ehe existierte) und dem Endvermögen (welches bei der Auflösung existiert) entsprechen. Die Kompensation geschieht auf diese Differenz.
2. Die Gerechtigkeitsklausel: den Eheleuten wird die Möglichkeit gegeben in ihrem Vertrag eine Klausel einzubauen, welche im Falle einer Scheidung das Gericht erlaubt aus Gerechtigkeitsgründen die Situation, die aus einer simplen Anwendung der Gütertrennung resultieren würde zu korrigieren. Diese Klausel wird nur dann angewandt, wenn es unvorhersehbare Umstände gegeben hat, die die Situation eines Ehepartners negativ beeinträchtigt haben. In diesem Fall kann das Familiengericht dem einen Ehepartner zulasten des anderen eine Entschädigung zusprechen.
Die Gesetzgebung ist anwendbar auf die Person, die ab dem 1. September 2018 heiraten oder auf die zu diesem Zeitpunkt schon verheirateten Personen, welche entscheiden ihre güterrechtlichen Bestimmungen anzupassen.