Wenn ein Kennzeichen eines Autos auf eine juristische Person zugelassen ist und mit dem Auto eine Verletzung der Straßenverkehrsordnung begangen wird, dann besteht für den Verantwortlichen der Gesellschaft die Verpflichtung den Namen des Fahrers des Fahrzeugs herauszugeben.
Tut er dies nicht, begeht er eine Straftat.
Die Aufforderung den Namen des Fahrers bekanntzugeben, muss nicht schriftlich erfolgen. Es reicht wenn die Polizei den Verantwortlichen der Gesellschaft eine mündliche Aufforderung übermittelt, die in einem Protokoll festgehalten wurde. Ab dann läuft die 15 Tagesfrist, um die Auskunft zu erteilen.
(Kass. 4.03.2025, P.24.0760)