In einem aktuellen Urteil vom 11. Juni 2025 (Nr. P.25.0445.F) hat der belgische Kassationshof eine wichtige Klarstellung zu den formalen Anforderungen an gerichtliche Entscheidungen getroffen.
Der Sachverhalt:
Ein Beschwerdeführer focht ein Urteil des Strafgerichts Namur an. Sein Argument: Die Entscheidung sei nichtig, da sie sowohl eine elektronische Unterschrift (des Kammervorsitzenden) als auch handschriftliche Unterschriften (der beisitzenden Richter) trug. Der Beschwerdeführer vertrat die Ansicht, dass bei einem Dokument, das nicht vollständig digital („entmaterialisiert“) erstellt wurde, eine elektronische Signatur unzulässig sei.
Die Entscheidung des Kassationshofs:
Der Kassationshof wies diese Argumentation zurück. Das Gericht stellte klar, dass weder Artikel 782 des Gerichtsgesetzbuchs noch Artikel 195bis der Strafprozessordnung die Kombination verschiedener Signaturformen verbieten. Ein Urteil ist demnach auch dann rechtsgültig, wenn ein Mitglied des Spruchkörpers digital und die anderen Mitglieder handschriftlich unterzeichnen.
Fazit für die Praxis: Diese Entscheidung sorgt für Rechtssicherheit im Übergang zur digitalen Justiz. Formfehler aufgrund „gemischter“ Unterschriftenformate sind ausgeschlossen, solange die Identität der Richter zweifelsfrei feststeht.