Der Fahrer eines Autos, den die Polizeibeamten wegen Alkoholkonsums kontrollieren wollten, befand sich zu Hause.
Seine Ehefrau öffnete die Tür und die Polizeibeamten sind in das Haus gegangen, um den Fahrer zu kontrollieren.
Vor dem Strafgericht stellte sich die Frage, ob die Polizeibeamten die Wohnung betreten durften, weil die Ehefrau des Fahrers die Haustüre geöffnet hat.
Der Kassationshof hat entschieden, dass Polizisten eine Privatwohnung immer dann betreten dürfen, wenn hierfür eine unzweideutige Zustimmung durch einen der Nutzer gegeben wird.
Eine solche Zustimmung muss nicht schriftlich erfolgen, sondern kann aus den gegebenen Umständen abgeleitet werden.
Die alleinige Tatsache, dass der Polizei die Tür geöffnet wird, reicht aber nicht, um zu schlussfolgern, dass der Bewohner des Hauses damit einverstanden war, dass die Polizei die Wohnung betritt.
(Kass. 12/12/2023, P.23.1074.N)
N.B.
Es handelt sich nicht um eine Hausdurchsuchung, wofür in der Regel eine schriftliche Zustimmung notwendig ist.