Die Rücknahme der Ausführung eines Haftbefehls mittels Fußfesseln (elektronische Überwachung) bedarf keiner vorherigen Anhörung durch den Untersuchungsrichter.

Wenn der Untersuchungsrichter einen Haftbefehl erlässt, kann er entscheiden, dass dieser durch elektronische Überwachung durchgeführt wird (Fußfessel). In diesem Fall darf der Beschuldigte, in der Regel, seine Wohnung nicht verlassen.

Der Untersuchungsrichter kann diese Maßnahme zurücknehmen, was dazu führt, dass das Opfer des Haftbefehls ins Gefängnis muss.

Der Kassationshof hat entschieden, dass der Untersuchungsrichter diese Person nicht anhören muss, bevor er die Rücknahme der elektronischen Überwachung anordnet (Kass., 28/12/22, P.22.1702.F).

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