Ein Geisteskranker ist nicht schuldfähig und somit nicht strafbar, selbst wenn er diesen Zustand selbst herbeigeführt hat

Der Appellationshof Brüssel hat am 13. Januar 2021 eine Person für verschiedene Straftaten schuldig erklärt, obwohl er festgestellt hat, dass diese Person nicht schuldfähig im Sinne des Artikels 71 des Strafgesetzbuches war (Geisteskrankheit), weil die Geisteskrankheit durch den langandauernden Cannabis- und Alkoholkonsum durch diese Person selbst verursacht wurde.

Der Kassationshof hat dieses Urteil kassiert.  Das Gesetz unterscheidet nicht zwischen der Geisteskrankheit, die aus eigenem Verschulden hervorgerufen wird und die, die dies nicht tut.

Der Kassationshof (vermutlich um verschiedene Alkoholexzesse als Entschuldigungsgrund gelten zu lassen) stellt jedoch wohl fest, dass die Geistesabwesenheit, um als Rechtfertigungsgrund angesehen zu werden, eine gewisse Dauer haben muss (Kass., 25/05/2021, P.21.0266.N).

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