Wenn ein Beschuldigter zu diesem Zeitpunkt noch in Untersuchungshaft ist, entscheidet die Ratskammer oder gegebenenfalls die Anklagekammer, bei der Verfahrensregelung, ob die Untersuchungshaft aufrechterhalten wird, ob der Beschuldigte unter Bedingungen in Freiheit gelassen wird, oder ob die Untersuchungshaft durch eine elektronische Überwachung ersetzt wird.
Immer dann wenn die Ratskammer oder die Anklagekammer die Untersuchungshaft aufrechterhält, und der Beschuldigte, nachdem die Strafkammer des Gerichts befasst wurde noch in Untersuchungshaft verweilt, kann er zu jedem Zeitpunkt einen Antrag auf Freilassung (mit oder ohne Bedingungen) oder auch auf elektronische Überwachung stellen, auch wenn die letzte Modalität im Gesetz nicht ausdrücklich vorgesehen ist. (Kass., 25/08/2021, P.21.1144.N).