Wenn der Untersuchungsrichter einen Haftbefehl erlassen hat, prüft die Ratskammer diesen Haftbefehl spätestens innerhalb einer Frist von 5 Tagen, ab dem Zeitpunkt, an dem er dem Inhaftierten zugestellt wurde.
Im Rahmen dieser Prüfung kann die Verteidigung Gründe geltend machen, warum Beweise, die zum Haftbefehl führten, illegal sind und folglich nicht als Schuldindizien zu werten sind, die eine Verhaftung rechtfertigen.
Der Kassationshof entschied, dass die Ratskammer, die den Haftbefehl aufrecht erhält, nicht auf jedes kleinste Argument der Verteidigung eingehen muss, insofern sie die Verpflichtung hat innerhalb einer kurzen Frist zu urteilen und, wenn die Verteidigung die Illegalität der Beweise aufführt und in der Konsequenz das Vorhandensein von Schuldindizien bestreitet, dann reicht es, wenn die Ratskammer eine 1. Einschätzung bezüglich der Legalität der entsprechenden Beweismittel vornimmt. (Kass., 14/07/2021, P.21.0905.N).