Die Tatsache, dass ein Richter seine Meinung über eine Rechtsfrage im Rahmen eines wissenschaftlichen Beitrags bekannt gegeben hat, hat, wenn er seinen Gedankengang derart dargelegt hat, dass die Regeln der Rechtswissenschaft beachtet wurden, nicht zur Folge, dass er in Angelegenheiten befangen ist, in denen diese Rechtsfrage sich stellt (Kass., 21/11/2018, P. 18.1175.F).