Durch ein Gesetz vom 21. November 2016 wurden die gesetzlichen Bestimmungen bezüglich der Untersuchungshaft derart verändert, dass ein Haftbefehl, der nicht vom Untersuchungsrichter unterschrieben wurde und auch nicht begründet ist, nicht mehr automatisch zu dessen Nichtigkeit führt und somit nicht automatisch dazu führen muss, dass der Häftling durch die Ratskammer oder durch die Anklagekammer freigelassen werden muss.
Der O.B.F.G. (avocats. be) hat vor dem Verfassungsgericht gegen dieses Gesetzt geklagt und Recht bekommen. Der Verfassungsgerichtshof entschied, dass es zu den fundamentalen Garantien eines Beschuldigten gehört, dass dieser erkennen kann, dass der Haftbefehl wirklich vom Untersuchungsrichter ausgestellt wurde, was nur durch die Unterschrift zertifiziert werden kann und dass die Einschränkung der individuellen Freiheit auch begründet sein muss. Er annullierte somit diese Gesetzesänderung, sodass Haftbefehle, die nicht begründet sind, oder nicht unterschrieben sind, dazu führen, dass der Häftling freigelassen werden muss (V.G.H., 5/07/2018, Staatsblatt, 1. August 2018).