Seit der letzten grundlegenden Reform der Kassationsprozedur in Strafrechtsangelegenheiten dürfen nur noch Rechtsanwälte, die eine entsprechende Zulassung erhalten haben vor dem Kassationshof auftreten. Die gesetzlichen Bestimmungen ließen jedoch noch einige Fragen offen, was dazu führt, dass die Rechtsbrechung des Kassationshofs diese Präzision nun nach und nach erbringt. Das Gesetz sieht vor, dass der Kassationsbeklagte auf das Memorandum des Klägers antworten darf. Das Antwortmemorandum muss dem Kläger per Einschreiben zugeschickt werden. Ein Versand per Einschreiben an den Rechtsanwalt des Klägers reicht nicht aus. Das Memorandum, das auf diesem Weg zugeschickt wurde ist unzulässig (Kass., 20/12/2017, 17.0426.F).