Aufenthaltsrecht für Staatenlose: Verfassungsgerichtshof erklärt mehrere Bestimmungen für verfassungswidrig

Durch das Gesetz vom 10. März 2024 wurde im belgischen Recht erstmals eine spezifische Aufenthaltsprozedur für Staatenlose eingeführt.

Mehrere Organisationen haben gegen Teile dieses Gesetzes geklagt, da sie der Ansicht sind, Antragsteller im Aufenthaltsverfahren für Staatenlose würden gegenüber Asylbewerbern diskriminiert.

Mit Entscheid Nr. 78/2026 vom 25. Juni 2026 hat der Verfassungsgerichtshof mehrere Bestimmungen der neuen Aufenhaltsprozedur für Staatenlose für nichtig erklärt.

Zunächst hat der Gerichtshof jedoch klargestellt, dass Staatenlose nicht in jeder Hinsicht wie Flüchtlinge oder Personen mit subsidiärem Schutz gleichbehandelt werden müssen, unter anderem weil es für Staatenlose – anders als für Personen mit internationalem Schutz – keinen europäischen Rechtsrahmen gibt.

Anschließend hat der Gerichtshof folgende Bestimmungen für nichtig erklärt: 

  • Die Voraussetzung, wonach der Antragsteller keine andere Staatsangehörigkeit erwerben oder wiedererlangen können darf. Nach Auffassung des Gerichtshofs ist diese Bedingung mit dem Begriff der Staatenlosigkeit nicht vereinbar. Staatenlos ist, wer keine Staatsangehörigkeit besitzt, unabhängig davon, ob eine andere Staatsangehörigkeit erworben oder wiedererlangt werden könnte.
  • Die Voraussetzung eines vorherigen rechtmäßigen Aufenthalts von mehr als drei Monaten oder eines Aufenthalts als Asylbewerber. Der Gerichtshof wies darauf hin, dass Staatenlose häufig gerade nicht über einen früheren Aufenthaltstitel verfügen. Ebenso sei es nicht sachgerecht, die vorherige Einreichung eines Asylantrags zur Voraussetzung der Aufenthaltsprozedur für Staatenlose zu machen.
  • Die Regelung, wonach eine persönliche Anhörung des Antragstellers lediglich möglich, aber nicht verpflichtend ist. Angesichts der häufigen Schwierigkeiten oder sogar Unmöglichkeit für Staatenlose, ihre Situation durch schriftliche Beweismittel nachzuweisen, stellt eine persönliche Anhörung nach Auffassung des Gerichtshofs eine wesentliche Verfahrensgarantie dar.
  • Die Regelung zum Beginn des Aufenthaltsrechts. Nach Ansicht des Gerichtshofs muss das fünfjährige Aufenthaltsrecht ggf. ab dem Zeitpunkt gelten, zu dem die gerichtliche Entscheidung über die Anerkennung der Staatenlosigkeit rechtskräftig geworden ist.

Darüber hinaus stellt der Verfassungsgerichtshof fest, dass es nicht gerechtfertigt ist, Antragstellern keinen Nachweis über die Einreichung ihres Aufenthaltsantrags auszustellen.

Ebenso beanstandet er, dass das Gesetz keinen ausreichenden Schutz vor einer Ausweisung aus dem Staatsgebiet während des laufenden Verfahrens vorsieht. Künftig muss gewährleistet werden, dass während der Bearbeitung des Antrags keine Abschiebung oder Zurückweisung erfolgt, es sei denn, Gründe der nationalen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung rechtfertigen eine solche Maßnahme.

Fazit: Mit diesem Entscheid stärkt der Verfassungsgerichtshof die verfahrensrechtlichen Garantien für Staatenlose und verpflichtet den Gesetzgeber, die beanstandeten Mängel des Gesetzes vom 10. März 2024 zu beheben.

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