Neue Aufenthaltsregeln für ausländische Studenten

Am 15. August 2021 sind neue Regeln in Bezug auf den Aufenthalt von ausländischen Studenten in Belgien in Kraft getreten.

In der Gesetzgebung ist nun vorgesehen, was man unter Begriffen wie „Vollzeitstudium“, „Hochschulstudium“, … versteht. Die für einen Aufenthaltsantrag erforderlichen Dokumente wurden aufgelistet und es wurde präzisiert, wer einem ausländischen Studenten eine Studentenbörse oder ein Studentendarlehen erteilen kann, nämlich internationale Organisation oder nationale Behörden, eine Gemeinschaft, eine Region, eine Provinz oder eine Gemeinde oder eine Hochschuleinrichtung. Der Garantiegeber muss seinerseits Belgier sein oder über einen unbefristeten Aufenthalt verfügen.

Es wurde eine Zulässigkeitsprozedur eingeführt: Wenn der Antrag vollständig ist, erhält der ausländische Student eine Empfangsbestätigung und sein Antrag wird dem Ausländeramt übermittelt. Innerhalb von 90 Tagen ab dem Tag der Empfangsbestätigung muss das Ausländeramt seine Entscheidung treffen. Mangels Entscheidung innerhalb dieser Frist gilt der Antrag als angenommen, es sei denn es liegt ein Verweigerungsgrund vor.

In diesem Zusammenhang wurden neue Möglichkeiten vorgesehen, um den Aufenthalt zu verweigern oder zu entziehen. Dies ist nun auch aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit oder im Falle von betrügerischen Handlungen möglich sowie wenn die Bildungseinrichtung sich nicht an die Sozial-, Steuer- oder Beschäftigungsgesetzgebung hält. In solchen Fällen muss das Ausländeramt jedoch den besonderen Umständen des Einzelfalls Rechnung tragen und den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz einhalten.

Ein Ausländer, der im EU-Ausland über einen Studentenaufenthalt verfügt, kann einen Aufenthalt von Maximum 360 Tagen beantragen, um in Belgien sein Studium zu beenden.

Nach erfolgreichem Abschluss seines Studiums kann der ausländische Student einen Aufenthalt von maximal einem Jahr beantragen. Der Antrag muss innerhalb von drei Monaten ab Erhalt des Diploms und spätestens 15 Tage vor Ablauf des Aufenthaltstitels eingereicht werden.

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