Die sog. „Dublin-III-Verordnung“ legt fest, welcher europäische Staat für die Bearbeitung eines Asylantrages zuständig ist.
Der europäische Staat, in welchem der Asylbewerber sich befindet, kann entscheiden, den Asylbewerber dem zuständigen EU-Mitgliedstaat zu überstellen.
Der betroffene Asylbewerber hat die Möglichkeit eine solche Überstellungsentscheidung vor Gericht anzufechten.
In Belgien kann eine Überstellungsentscheidung im Rahmen einer Nichtigkeitsklage vor dem Rat für Ausländerstreitsachen (RAS) angefochten werden. Der RAS prüft lediglich die Legalität des Überstellungsbeschlusses.
In einem Entscheid C-194/19 vom 15. April 2021 (H.A. g. Belgischer Staat) hat der Europäische Gerichtshof klargestellt, dass das Gericht im Rahmen einer solchen Prüfung die Möglichkeit haben muss, Umstände, welche nach der Überstellungsentscheidung eingetreten sind, zu berücksichtigen, wenn diese entscheidend sind, um zu bestimmen, ob die Dublin-III-Verordnung korrekt angewandt wurde, es sei denn der betroffene Asylbewerber hätte die Möglichkeit aufgrund dieser neuen Elemente einen weiteren Einspruch einzureichen.
Der Rat für Ausländerstreitsachen wird seine bisherige Praxis, bei der Legalitätsprüfung einer Überstellungsentscheidung keinen neuen Elemente zu berücksichtigen, demnach anpassen müssen.