Gängige Praxis des Ausländeramtes Regularisierungsanträge aus medizinischen Gründen (Art. 9ter) unter Bezug auf Informationen aus nicht öffentlichen Datenbanken abzulehnen, verletzt die formelle Begründungspflicht des Ausländeramtes.

Regularisierungsanträge aus medizinischen Gründen werden in der Regel zunächst durch einen Arzt des Ausländeramtes auf ihre Stichhaltigkeit geprüft. Um zu prüfen, ob eine erforderliche medizinische Behandlung im Heimatland verfügbar ist, stützen diese sich meistens auf Informationen einer Datenbank (MedCOI), welche nicht öffentlich zugänglich ist. Schlussfolgert der Arzt aufgrund dieser Informationen, dass die Behandlung im Heimatland verfügbar ist, lehnt das Ausländeramt in der Regel unter Verweis auf das Gutachten seines Arztes den Regularisierungsantrag ab.

Jede Verwaltungsentscheidung muss jedoch die Gründe aufführen, welche zu dieser Entscheidung geführt haben. Es ist erlaubt unter Verweis auf andere Unterlagen eine Entscheidung zu begründen, insofern der Antragsteller spätestens bei Übermittlung der Entscheidung Kenntnis dieser Unterlagen erhält.

Dies ist nicht der Fall, wenn sich das Ausländeramt auf nicht öffentlich zugängliche Datenbanken bezieht, ohne den Antragsteller über deren Inhalt zu informieren, indem die Informationen aus dieser Datenbank zumindest teilweise widergegeben oder zusammengefasst werden.

Entsprechende Entscheidungen sind demnach nichtig und werden durch den Rat für Ausländerstreitsachen (Entscheid Nr. 211 356 vom 18. Oktober 2018) aufgehoben.

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