Palästinenser: Humanitäre Krise im Gazastreifen führt zu einer unfreiwilligen Aufgabe des UNRWA-Schutzes, welche die automatische Zuweisung des Flüchtlingsstatuts zur Folge hat.

Viele Palästinenser sind beim Hilfswerk der Vereinten Nationen für Palästina-Flüchtlinge im Nahen Osten (UNRWA) registriert.

Wenn der palästinensische Asylantragsteller verpflichtet war, das Schutzgebiet der UNRWA zu verlassen, endet der Schutz dieser Organisation und er erhält automatisch das Flüchtlingsstatut.

Hierfür müssen zwei Bedingungen erfüllt: Einerseits muss der Antragsteller sich persönlich in einer schweren Unsicherheitssituation befunden haben und andererseits darf das UNRWA nicht in der Lage gewesen sein, seinen Schutzauftrag korrekt wahrzunehmen.

Der Rat für Ausländerstreitsachen (Entscheid Nr. 207 948 vom 21. August 2018) ist der Ansicht, dass die „humanitäre Krise“ (seltene Öffnung der Grenzposten, Sicherheitssituation, …), welche in Gaza besteht, die unfreiwillige Aufgabe des UNRWA-Schutzes mit sich bringt und demnach die automatische Zuweisung des Flüchtlingsstatutes zur Folge haben muss.

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