Urteil des Kassationshofs: Einziehung von Fahrzeugen bei Verstößen gegen das Umweltgenehmigungsrecht

Der belgische Kassationshof hat in seinem Urteil vom 4. Juni 2025 (Nr. P.25.0366.F) eine wichtige Klarstellung zum Umfang der strafrechtlichen Einziehung bei Umweltverstößen vorgenommen.

 

Der Sachverhalt:

Ein Betreiber wurde verurteilt, weil er einen Betrieb der Klasse 2 (Lagerung von mehr als 25 Fahrzeugen zum Verkauf) und einen Betrieb der Klasse 3 (Werkstatt) ohne die erforderlichen Umweltgenehmigungen bzw. Meldungen geführt hatte. Das Berufungsgericht Mons ordnete daraufhin die Einziehung von 15 Fahrzeugen an, die sich auf dem Gelände befanden.

Die Rechtsfrage:

Der Beschwerdeführer argumentierte, dass die Fahrzeuge nicht "Gegenstand der Straftat" im Sinne von Artikel 42, 1° des Strafgesetzbuches seien. Seiner Ansicht nach bezog sich die Straftat lediglich auf den Betrieb des Geländes oder der Werkstatt an sich, nicht aber auf die dort befindlichen beweglichen Güter (die Fahrzeuge).

Die Entscheidung:

Der Kassationshof wies diese Argumentation zurück. Er bestätigte, dass die Fahrzeuge, die Gegenstand der unregelmäßigen Lagerung oder Reparatur sind, rechtlich als "Gegenstand der Straftat" (corps du délit) angesehen werden können. Da die Straftat direkt in der unzulässigen Bewirtschaftung dieser Güter bestand, war die Einziehung der Fahrzeuge rechtmäßig.

 

Fazit für die Praxis:

Dieses Urteil verdeutlicht das erhebliche finanzielle Risiko bei Verstößen gegen das Umweltrecht. Nicht nur Geldstrafen drohen, sondern auch die Einziehung der Betriebsmittel oder der gelagerten Waren, sofern diese den Kern der illegalen Tätigkeit bilden.

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