Kann die Geldstrafe, die durch einen sanktionierenden Beamten ausgesprochen wird einer Legalitätsprüfung standhalten, wenn der Feststellungsbericht, der zur Auferlegung der Geldstrafe gedient hat, durch den Feststellungsbeamten nicht unterschrieben wurde?

Die Stadt Antwerpen hat eine Umweltzone eingerichtet, in der verschiedene Emissionswerte nicht überschritten werden dürfen. Geschieht dies trotzdem, kann ein Feststellungsbeamter diese Übertretung festhalten und dem Zuwiderhandelnden kann danach, durch den sanktionierenden Beamten, eine Geldstrafe auferlegt werden.

Das Polizeigericht von Antwerpen hat die Entscheidung des sanktionierenden Beamten, der eine Geldstrafe auferlegt hat, obwohl der Feststellungsbericht nicht unterzeichnet war, annulliert, aufgrund der Tatsache, dass man davon ausgehen muss, dass, in Ermangelung einer Unterzeichnung des Berichts, keine gültigen Feststellungen gemacht wurden.

Der Kassationshof hat dieses Urteil kassiert. Für unseren Obersten Gerichtshof kann die alleinige Tatsache, dass der Feststellungsbericht nicht unterzeichnet ist, nicht dazu führen, dass die Geldstrafe, die auf Basis des Berichts erlassen wird, illegal ist. Der Richter muss prüfen, ob die Feststellungen des Feststellungsbeamten, seiner Meinung nach, der Wahrheit entsprechen und, wenn er davon überzeugt ist, dass dies der Fall ist, kann er die Geldstrafe nicht annullieren, aufgrund der alleinige Tatsache, dass der Feststellungsbericht nicht unterzeichnet war. (Kass., 26/03/2021, C.18.0487.N).

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