Artikel D.167, §1, des ersten Buches des Umweltgesetzbuches sieht vor, dass die Gemeinderäte ermächtigt sind, durch eine Gemeindeverordnung, gewisse Taten zu bestrafen, unter anderem das Verbrennen von Haushaltsmüll an der freien Luft oder in Installationen, die nicht dem Dekret vom 27. Juni 1996 bezüglich des Mülls entsprechen, mit Ausnahme jedoch der Hypothesen, in denen das Forst- und Landgesetzbuch die Verbrennung von natürlichen Trockenabfällen, welche aus den Wäldern, Feldern und Gärten stammen, erlaubt.
Das Gericht, welches die Entscheidung eines sanktionierenden Beamten bestätigt, der jemanden aufgrund einer Verletzung einer Gemeindeverordnung verurteilt, weil er Abfälle verbrannt hat, ohne zu prüfen, ob diese Abfälle nicht legal in Anwendung des Forts- und Landgesetzbuches verbrannt wurden ist somit illegal (Kass., 07/10/2020, P. 20.0249.F).