Ein kommunaler Raumordnungsplan ermöglichte es Gemeinden, die Raumordnung auf ihrem Gebiet detailliert zu organisieren.
Ein solcher Plan erlaubte es den Gemeinden, auf kommunaler Ebene den Sektorenplan durch Vervollständigung oder gar Revidierung zu präzisieren.
Seit der Reform der Raumordnungs- und Städtebaugesetzgebung im Jahr 2017 (Einführung des Gesetzbuches für räumliche Entwicklung) spricht man bei kommunalen Raumordnungsplänen, welche den Sektorenplan revidiert haben, von sog. „lokalen Orientierungsschemen“.
Art. D.II.66 § 4 des Gesetzbuches über die räumliche Entwicklung sah in diesem Zusammenhang vor, dass vor dem 22. April 1962 gebilligte Raumordnungspläne, die seit diesem Datum unverändert geblieben waren, und deren Beibehaltung nicht innerhalb eines Jahres ab der Einführung des Gesetzbuches durch den Gemeinderat beschlossen wurde, automatisch aufgehoben wurden. Eine vorherige Umweltprüfung war nicht vorgesehen.
In einem Entscheid Nr. 75/2021 vom 21. Mai 2021 hat der Verfassungsgerichtshof klargestellt, dass der Gesetzgeber eine solche Aufhebung nicht grundsätzlich vom Erfordernis einer Umweltprüfung befreien durfte. Es hätte im Einzelfall geprüft werden müssen, ob eine Umweltprüfung erforderlich war. So sieht die europaïsche Gesetzgebung vor, dass keine Umweltprüfung für Pläne bezüglich „kleiner Gebiete auf lokaler Ebene“ oder bei „geringfügigen Änderungen“ von Plänen erforderlich ist, wenn diese keine erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben können. Laut Verfassungsgerichtshof durfte der Gesetzgeber nicht davon ausgehen, dass jede Aufhebung eines kommunalen Raumordnungsplans, der vor dem 22. April 1962 gebilligt wurde und seitdem nicht mehr verändert wurde, in eine dieser Kategorien fällt.
Die bestehende Regelung verletzte die Art. 10 und 11 der Verfassung (Gleichheitsgebot und Nichtdiskriminierungsverbot) in Verbindung mit der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme.