Aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen muss die Behörde, die einen Windpark genehmigt dem Windaufkommen in der Region, wo der Windpark geplant ist, Rechnung tragen. Die Stadt Roeulx, die sich gegen die Errichtung eines Windparks durch die AG ASPIRAVI wehrte und den entsprechenden Genehmigungserlass angefochten hat, machte geltend, dass eine Genehmigung nicht erteilt werden kann, solange das effektive Windaufkommen nicht dort, wo der Windpark geplant ist, festgestellt worden ist. Der Staatsrat urteilte, dass eine effektive Feststellung des Windaufkommens nicht notwendig ist. Nachvollziehbare, theoretische Berechnungen, die auf korrekten Prämissen fußen, können demzufolge ausreichend sein (Staatsrat 12. Oktober 2017, n° 239.384).