Bevor Umweltgenehmigungen (Betriebserlaubnis) und Städtebaugenehmigungen (Urbanismus) erteilt werden können, muss häufig ein öffentliches Untersuchungsverfahren, während welchem die Bürger ihre Bemerkungen mitteilen können, durchgeführt werden. Der Staatsrat ist mit der Frage befasst worden, ob, wenn dieses öffentliche Untersuchungsverfahren auch andere Sprachgemeinschaften in Belgien betrifft, die Akte in Anwendung der Sprachengesetzgebung übersetzt werden muss. Das oberste belgische Verwaltungsgericht verneint dies, weist jedoch darauf hin, dass, um den nützlichen Charakter des öffentlichen Untersuchungsverfahrens in solchen Fällen zu bewahren, die Teile der Akte übersetzt werden müssen, die notwendig sind, damit die Bevölkerung ihr Meinungsrecht im Rahmen des öffentlichen Untersuchungsverfahrens geltend machen kann (Staatsrat 11. Oktober 2017, n°239.347).